Nach Art. 8 Abs. 4 S. 3 der Landesverfassung NRW haben genehmigte Ersatzschulen nach Maßgabe der §§ 105 - 115 Schulgesetz NRW vom 15. 2. 2005 (GV. NRW 2005 S. 102 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863) - gegenüber dem Land Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Zur Zeit werden die ca. 460 genehmigten Ersatzschulen mit rd. 211.000 Schülerinnen und Schülern vom Land NRW mit mehr als 1,1 Mrd. EUR bezuschusst.
Aufgaben des Ministeriums für Schule und WeiterbildungDas Ministerium für Schule und Weiterbildung gewährleistet die haushaltsrechtliche Bereitstellung der erforderlichen Mittel und steuert gemeinsam mit den zuständigen Bezirksregierungen den Abfluss und die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse einschließlich der Prüfung der Verwendungsnachweise:
Angesichts der gesetzlichen Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen sind alle finanzwirksamen Regelungen, die im öffentlichen Schulbereich getroffen werden, für die Ersatzschulen haushaltsmäßig umzusetzen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO - SGV. NRW. 223), die Verwaltungsvorschriften zur FESchVO (VVzFESchVO) sowie auf alle Grundsatz- und Einzelangelegenheiten des Arbeitsgebietes "Ersatzschulfinanzierung".
Das Ministerium nimmt insoweit für die Dezernate 48 der Bezirksregierungen die Fachaufsicht wahr und ist zugleich Ansprechpartner für die Ersatzschulträger und Ersatzschulverbände in Refinanzierungsangelegenheiten.
Aufgaben der BezirksregierungenDie Schulträger der einzelnen privaten Ersatzschulen müssen gegenüber der zuständigen Bezirksregierung (Dezernate 48) ihre Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan und einer Jahresrechnung veranschlagen (§§ 112, 113 SchulG). Auf deren Grundlage erhält der jeweilige Schulträger monatliche Abschlagszahlungen auf die voraussichtlichen jährlichen Landeszuschüsse (§ 112 SchulG ). Die endgültige Festsetzung der jährlichen Landeszuschüsse erfolgt nach einer örtlichen Prüfung sämtlicher für die Refinanzierung relevanter Belege und Unterlagen durch die Bezirksregierung (§ 114 SchulG).
Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung ab 2006 im Rahmen des neuen Schulgesetzes NRWIm Schulgesetz NRW sind die bisherigen sieben Schulgesetze - darunter das frühere Ersatzschulfinanzgesetz (EFG) - zu einem einheitlichen und übersichtlichen Gesetz mit einer geringeren Regelungsdichte zusammengefasst worden.
Der Abschnitt "Ersatzschulfinanzierung" nimmt hierbei insofern eine Sonderstellung ein, als er im Unterschied zu den anderen, vorrangig unter dem Aspekt der Rechtsbereinigung in das Schulgesetz eingearbeiteten Gesetzen die mit den Ersatzschulträgern erarbeitete Teilpauschalierungskonzeption berücksichtigt und eine vollständige inhaltliche Neufassung der ersatzschulfinanzrechtlichen Regelungen - unter Beibehaltung der bewährten Grundstrukturen des EFG sowie der ersatzschulrechtlichen Bestimmungen - darstellt.
Die pauschalierten Zuschüsse vereinfachen das tradierte Defizitdeckungsverfahren der Ersatzschulfinanzierung, und ermöglichen den Ersatzschulträgern durch Budgetierung und Flexibilisierung der Mittel eine effektivere Ressourcenbewirtschaftung. Sie tragen zudem dazu bei, Verwaltungskosten auf Seiten der Bezirksregierungen, aber auch der Ersatzschulträger selbst einzusparen. Dies entspricht letztlich einem modernen Verständnis von Privatschulfreiheit.
(Teil-)Pauschalierungskonzeption
Das Schulgesetz spiegelt in den §§ 105 bis 115 den in detaillierten Sondierungsgesprächen mit den Vertretern der großen Ersatzschulträger gefundenen Konsens über das wider, was angesichts der heterogenen Trägerinteressen und der grundsätzlichen Wahrung des finanziellen Status quo an Landeszuschüssen bei der Modernisierung der Ersatzschulfinanzierung allseits für notwendig und machbar erkannt worden ist.
Die hier umgesetzte Teil-Pauschalierung insbesondere der Sachkosten bewirkt für Ersatzschulträger und Schulaufsichtsbehörden eine spürbare Verwaltungsvereinfachung. Dabei wird das im Grundsatz bewährte Prinzip der Defizitdeckung beibehalten, wonach die Aufwendungen der einzelnen Ersatzschule i. d. R. bis zur Höhe der Ausgaben einer vergleichbaren öffentlichen Schule bezuschusst werden. Die Einführung von Kostenpauschalen bietet den Ersatzschulträgern - i. S. einer gegenseitigen Deckungsfähigkeit - zugleich die Vorteile einer Budgetierung und Flexibilisierung der Mittelbewirtschaftung. Überdies werden die bisherigen anerkannten Instrumente zur Wahrung der notwendigen Einzelfallgerechtigkeit fortgeschrieben.
Die Teilpauschalierung ist im Wesentlichen von folgenden Eckpunkten geprägt:
Die ersatzschulfinanzrechtlichen Regelungen im Schulgesetz sind zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
Eine Übersicht über die Ersatzschulfinanzierung erhalten Sie bei einem Klick auf diese Grafik:
Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO)Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 SchulG trifft das Ministerium mittels einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere zum Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Ersatzschule.
Die FESchVO vom 18. März 2005 ist zeitgleich mit den ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten (GV. NRW 2005 S. 230, 424, 635 zuletzt geändert mit Verordnung vom 16.11.2009 (GV. NRW. S. 624).
Wesentliche Bestandteile der Verordnung sind den bisherigen Verwaltungsvorschriften zum EFG (VVzEFG) entnommen, die Anfang der 60er Jahre als Verwaltungsordnung zum EFG herausgegeben wurden, aber nach der Judikatur nicht mehr rechtsförmlichen Grundsätzen genügen.
Darüber hinaus war es trotz der angestrebten Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Komplexität der Ersatzschulfinanzierung und der notwendigen haushaltsrechtlichen Vorgaben weiterhin erforderlich, ergänzende Verwaltungsbestimmungen herauszugeben. Diese sind im Amtsblatt NRW veröffentlicht (ABl. NRW 2005 S. 330 zuletzt geändert ABl. NRW 2008, S. 622).
Erprobungsversuch "Personalkostenpauschale"Der Erprobungsversuch "Personalkostenpauschale" hat das Ziel, in einem zunächst auf fünf Jahre befristeten Zeitraum mit einer begrenzten Zahl geeigneter Schulen in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold als Modellregionen zu erproben, ob auch die Personalausgaben zur Deckung des lehrplanmäßigen Unterrichts abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG sowie von § 107 Abs. 2 SchulG ohne größere nachteilige finanzielle Auswirkungen für alle Beteiligten pauschal abgerechnet werden können. Das Modellvorhaben ist zum 01.01.2006 mit 39 von 159 Ersatzschulen gestartet. Damit ist sichergestellt, dass Schulen aller Schulformen und -träger in ausreichender Zahl repräsentiert sind. Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag über das Ergebnis des Erprobungsversuchs, der zum 31.12.2010 endet, zu berichten.
Jahresrechungen der Ersatzschulen (JADE NRW)Im Bereich der Ersatzschulfinanzierungen wurde bislang eine umfangreiche Excel-Datei für die Bearbeitung von Haushaltsplan und Jahresrechnung verwendet (elektronisches Ausfüllen durch die Ersatzschulträger, Übermittlung an Bezirksregierungen sowie IT.NRW und Prüfung durch Bezirksregierungen). Zur weiteren Verwaltungsvereinfachung wurde dieses Verfahren zum 1.4.2008 mit der Jahresrechnung 2007 durch ein modernes Formularserver-gestütztes-IT-Verfahren (E-Government-Verfahren) abgelöst - das Verfahren JADE NRW.
Das Layout der "älteren" Excel-Lösung wurde zunächst nur marginal verändert, um den Einstieg in die neue Technik zu erleichtern.
Die Fortentwicklung und "Wartung" des Programms wird - nach rechtlichen Vorgaben des MSW - vom IT.NRW wahrgenommen.
Die Stichtage und die sonstigen rechtlichen Vorgaben zur Vorlage von Haushaltsplan und Jahresrechung ergeben sich weiterhin aus den ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen.
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