Gemeinschaftsschulen entstehen durch die Zusammenführung bereits bestehender Schulen. Alle Schulformen des gegliederten Systems können sich daran beteiligen.
Für die Errichtung einer Gemeinschaftsschule sind vier oder mehr parallele Züge wünschenswert. Mindestens erforderlich ist die Dreizügigkeit.
Gemeinschaftsschulen verfügen entweder über eine eigene gymnasiale Oberstufe oder sie kooperieren mit der Oberstufe einer anderen Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs, sodass Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sicher wissen, wo ihre Kinder bzw. sie selbst die allgemeine Hochschulreife erwerben können.
Die Mindestklassengröße bei Errichtung beträgt 23 Schülerinnen und Schüler. Der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die integrative Form 25. In der kooperativen Form ab Klasse 7 beträgt der Klassenfrequenzhöchstwert 29. Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 24 Schülerinnen und Schüler. Auf dieser Basis wird auch die Stellenzuweisung berechnet. Diese Werte orientieren sich an denen der Hauptschule. Sie tragen der Heterogenität der Schülerschaft Rechnung und berücksichtigen, dass in der Gemeinschaftsschule unterschiedliche Schulformen zusammenwachsen.
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